- Der Verein trägt den Namen FREUNDESKREIS WIEHL/JOKNEAM e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wiehl. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gummersbach eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein stellt sich der Aufgabe, in enger Kooperation mit der Stadt Wiehl Begegnungsmaßnahmen, insbesondere Jugendbegegnungsmaßnahmen, zwischen Einzelpersonen, Familien Vereinen und Schulen beider Städte zu fördern und auszubauen.
- Der Verein soll dazu beitragen, bestehende Kontakte zwischen den Bürgern der Städte Wiehl und Jokneam zu vertiefen, neue Kontakte zu knüpfen und die Verständigung zwischen dem deutschen und jüdischen Volk zu fördern.
- Der Verein verfolgt seine Ziele ohne Absicht auf Gewinn und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Arbeit des Vereins ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Es ist eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung. Eventuell anfallende Auslagen und Reisekosten werden auf Antrag erstattet.
- Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
- Beantragen mehr als 10 % der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes die Einberufung einer Mitgliederversammlung, so hat der Vorsitzende innerhalb von 3 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Kommt der Vorsitzende dem Antrag nicht nach, sind die Antragsteller zur Einberufung berechtigt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch eine Minderheit ist nur mit Ermächtigung des zuständigen Vereinsregistergerichts zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 10% der Mitglieder anwesend sind. Sie ist auch dann beschlussfähig, wenn weniger als 10% anwesend sind, die Beschlussfähigkeit jedoch nicht ausdrücklich festgestellt wird.
- Aufgaben der Mitgliedersammlung:
- Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Genehmigung von Planungen mit finanzieller Auswirkung von mehr als 1.000,-- (tausend) DM
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins, Bestellung eines Liquidators.
- Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden geleitet und sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Mehrheitsbeschluss im Einzelfalle ausgeschlossen werden.
- Beschlüsse werden durch Mehrheitsentscheidung gefasst, jedoch gilt bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins (§ 7, Abs. 1: Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme) eine Zweidrittelmehrheit. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Protokolle werden durch den Protokollführer, den Vereinsvorsitzenden und einem Vereinsmitglied beurkundet.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Kassierer
- Dem Protokollführer
- und mindestens drei Beisitzern.
- Der jeweilige Bürgermeister ist kraft Amtes Mitglied des Vorstands.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins sowie die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Er hat für das jeweilige Geschäftsjahr einen Geschäfts- und Kassenbericht aufzustellen.
- Bezüglich Einberufung, Einberufungsfristen, Tagesordnung, Leitung, Abstimmung und Niederschriften zur Vorstandssitzungen gelten die Vorschriften des § 5, jedoch sind Vorstandssitzungen grundsätzlich nicht öffentlich.
Im Außenverhältnis des Vereins ist der Vorsitzende allein vertretungsberechtigt. Im Verhinderungsfalle ist der Stellvertreter vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der Stellvertreter den Verein nur nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden vertreten.
§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur dann vorgenommen werden, wenn dieses bei der Einberufung der Mitgliederversammlung mitgeteilt wurde. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins geht das vorhandene Vereinsvermögen an die Deutsch-Israelische Gesellschaft über, die das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
- Im Falle der Auflösung des Vereins dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Vorstehende Vereinssatzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Wiehl, 10. Februar 1988
